Radsportverein "Teutonia" 1910 e.V. Krofdorf-Gleiberg
 
 

 

Satzung

Radsportverein

Teutonia 1910 Krofdorf-Gleiberg e.V.

 

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Mitgliedschaft

 

  1. Der Verein führt      den Namen Radsportverein Teutonia 1910 Krofdorf-Gleiberg im nachfolgenden      RTK genannt. Er ist im Amtsgericht Gießen eingetragen und trägt den Zusatz      „e.V.“
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 35435 Wettenberg Ortsteil Krofdorf-Gleiberg
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr
  4. Der Verein ist      Mitglied im Landessportbund Hessen, Hessischer Radfahrerverband, Bezirk  Lahn und im Bund Deutscher Radfahrer.

 

§ 2 Zweck und Aufgabe des Vereins

 

Am 26. Februar 1910 wurde der Radclub Teutonia Krofdorf offiziel gegründet. In der ersten Jahrshauptversammlung, nach dem zweiten Weltkrieg, am 17. Februar 1946 entstand aus dem Radclub Teutonia Krofdorf der Radsportverein Teutonia 1910 Krofdorf-Gleiberg e.V.

 

  1. Der Verein hat den Zweck, den Radsport zu fördern und zu pflegen. Zur Erreichung dieser Aufgaben sind:

 

            a) regelmäßige angeordnete Trainingsstunden abzuhalten,

            b) die sportliche Förderung von Kindern und        Jugendlichen, sowie die Jugendpflege,

            c) Veranstaltungen sportlicher Art (Wett-, Vergleichs- und Meisterschaftskämpfe)

                 sowohl vereinsintern als auch mit anderen Vereinen durchzuführen.

 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist  selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch      unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Bei Auflösung oder      Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden.
  5. Bei Auflösung  oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist  das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
  6. Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Rassen neutral.

 

 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

 

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
  2. Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder auf Lebenszeit ernennen.
  3. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.
  4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

 

 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

 

 

  1. Die  Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei Minderjährigen ist die Austrittserklärung auch von den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden.
  3. Mitglieder  können durch Vorstandsbeschluss von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden:

 

 

§ 5  Mitgliedsbeiträge

 

  1. Die      Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  2. Der  Mitgliedsbeitrag wird jährlich  im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres per SEPA Lastschrift eingezogen. Die  SEPA Lastschriftmandate werden in fortlaufenden Nummern vergeben. Die für das Vereinsmitglied gültigen Mandate können bei den Kassierern erfragt werden. Weist das Konto eines Mitglieds zum Zeitpunkt der Abbuchung des Beitrages keine Deckung auf, so kann das Mitglied dem Verein gegenüber für sämtliche im Zusammenhang mit der Beitragseinziehung entstehende Kosten haftbar gemacht werden.

  1. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag, in begründeten Ausnahmefällen, stunden oder erlassen.

 

§ 6 Rechte der Mitglieder

 

  1. Jedes Mitglied hat das Recht an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen und bei Abstimmung sein Stimmrecht auszuüben. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  2. Anträge an die Mitgliederversammlung zu stellen.
  3. Geräte und Einrichtung des Vereins zu benutzen.

 

§ 7 Pflichten der Mitglieder

 

  1. Den Verein in  seinen Bestrebungen zu unterstützen.
  2. Den Anordnungen und Beschlüssen Folge zu leisten.
  3. Beiträge zu zahlen.
  4. Das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.

 

§ 8 Organe des Vereins

 

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vorstand

 

§ 9 Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht aus:

 

a)    dem/der 1. Vorsitzenden                   

b)    dem/der 2. Vorsitzenden für Sport und Werbung

c)    dem/der 2. Vorsitzenden für Verwaltung

d)    dem/der 1. Kassenwart (in)

  1. dem/der 2. Kassenwart (in)

  2. dem/der 1. Schriftführer (in)

  3. dem/der 2. Schriftführer (in)

  4. dem/der 1. Fachwart (in) Radball

  5. dem/der 2. Fachwart (in) Radball

  6. dem/der 1. Fachwart (in) Kunstradfahren

  7. dem/der 2. Fachwart (in) Kunstradfahren

  8. dem/der 1. Fachwart (in) Radtouristik und Radwandern

  9. dem/der Gerätewart  (in)

  10. dem/der Pressewart  (in)

  11. dem/der 1. Beisitzer  (in)  Bewirtung

  12. dem/der 2. Beisitzer  (in)  Kommissäre und Ausbildung

  13. dem/der 3. Beisitzer  (in)  Jugend und Schüler

  14. dem/der 4. Beisitzer  (in)  Radsport allgemein

  15. dem/der 5. Beisitzer  (in)  Öffentlichkeitsarbeit

  16. dem/der Aktivensprecher Radball und Kunstrad*

  17. dem/der Jugendwart (in)*

  

Vermerk zu den Beisitzern:

Beisitzer sind „bedarfsabhängige Funktionen“ die der Jahreshauptversammlung vom Vorstand vorgeschlagen werden und von der Jahreshauptversammlung bestätigt werden.

 

 

2. Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der 1. Vorsitzende, und die beiden 2. Vorsitzende und der 1. Kassenwart. Jeweils zwei davon vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

 

 

 

3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt zweijährig im      Wechsel innerhalb der Jahrshauptversammlung.

 

4. Die oder der Aktivensprecher (in) Radball und Kunstrad  werden  jährlich von den aktiven  Sportlern gewählt und von der Jahreshauptversammlung bestätigt. Sie sind im Vorstand stimmberechtigt.

 

 

5. Der oder die Jugendwart (in) wird gewählt nach der Jugendordnung des Vereines. Stimmberechtigt im Vorstand ist der Jugendwart nicht. (Siehe § 6 Abs.1).

 

 

 

6. Der Vorstand  tritt nach Bedarf, jedoch mindestens alle zwei  Monate zusammen.

 

7. Der Vorstand  beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem 2. Vorsitzenden, einberufen werden.

 

8. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die eines 2. Vorsitzenden.

 

 

 

§ 10 Aufgaben des Vorstandes

 

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen dieser Satzung. Der 1. Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.
  2. Die oder Der  1. Kassenwart führt die Kassengeschäfte      nach Maßgabe des § 11 dieser Satzung.
  3. Die oder Der 1. und 2.  Schriftführer führen Protokoll über die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlung und wickelt den Schriftverkehr ab.
  4. Die Fachwarte sind für die fachliche Durchführung sämtlicher Meisterschaften, Wettkämpfe  und für den Ablauf des Trainings verantwortlich.

 

§ 11 Kassenführung und Kassenprüfung

 

  1. Die Kassenwarte sind zur ordnungsgemäßen Kassenführung verpflichtet. Mitgliederbeiträge und Umlagen haben sie rechtzeitig zu kassieren.
  2. Der Kassenwart  hat zu jeder Jahreshauptversammlung einen schriftlichen Kassenbericht vorzulegen. Der dem Protokoll beizufügen ist.
  3. Die Kassenführung im abgelaufenen Geschäftsjahr sind von zwei Kassenprüfern zu prüfen. Über das Ergebnis erstatten Sie in der Jahreshauptversammlung Bericht. Erst danach kann über die Entlastung des Vorstandes abgestimmt werden.
  4. Die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, um ein Jahr versetzt gewählt. Wiederwahl ist nicht zulässig.

Ebenfalls wird jährlich ein Ersatzkassenprüfer (in) gewählt, der/die im Falle der Verhinderung des 1. oder 2. Kassenprüfer diese Aufgabe übernimmt.

 

§ 12  Mitgliederversammlung

 

  1. Die  Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Sie ist als ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) oder als außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden oder bei Abwesenheit von einem  2. Vorsitzenden geleitet.
  2. In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede  Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als eine fremde Stimme vertreten.
  3. Die Jahreshauptversammlung soll im ersten Quartal nach Ablauf eines Geschäftsjahres stattfinden.
  4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn:

a) der Vorstand dies im Interesse des Vereins für erforderlich hält.

  

b) Sie von mindestens 1/3 sämtlicher Mitglieder unter Angabe der zu verhandelnden Tagesordnungspunkte verlangt werden.

Sie sind innerhalb von vier Wochen nach dem Beschluss oder dem Eingang des Antrages mit der gewünschten Tagesordnung einberufen.

 

 

5. Die Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder per elektronischen Medien oder durch Bekanntgabe im  Amtsblatt der Gemeinde Wettenberg unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

 

6. Anträge zu den Mitgliederversammlungen sind bis spätestens eine Woche vor deren Beginn schriftlich an den 1. Vorsitzenden zu richten. Alle fristgerecht eingegangenen Anträge müssen in der Mitgliederversammlung behandelt werden. Es besteht die Möglichkeit, Dringlichkeitsanträge zuzulassen,  hierzu muss jedoch durch die Mitgliederversammlung, über die Zulassung als  Dringlichkeitsantrag, abgestimmt werden. Es reicht die einfache Mehrheit  der Stimmen.

 

7. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

  1. die Entgegennahme der Jahresberichte des 1. Vorsitzenden, des Kassenwartes, der Fachwarte

  2. die Entlastung des Vorstandes

  3. die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,

  4. die Wahl der Kassenprüfer,

  5. die Festlegung von Mitgliedsbeiträgen und Aufnahmegebühren,

  6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstandes,

  7. die Beschlussfassung über Anträge an die Mitgliederversammlung,

  8. die Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschlussbescheid der Vorstandes,

  9. die Beschlussfassung über Satzungsänderung und die Auflösung des Vereins.

8  Für jede Mitgliederversammlung ist, vom Schriftführer, ein Protokoll, das mindestens alle Anträge und Beschlüsse sowie das Wahlergebnis beinhaltet. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen.

 

     

§ 13 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

 

  1. Jede  ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die  Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  2. Beschlüsse  werden, mit Ausnahme der § 14 und 15, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  3. Bei Vorstandswahlen ist der 1. Vorsitzende zuerst zu wählen. Hierzu ernennt die Mitgliederversammlung einen Wahlleiter, der für diese Wahl nicht kandidieren kann. Alle weiteren Wahlen leitet der 1. Vorsitzende.
  4. Die Wahl des Vorstandes (nach § 26 BGB) wird schriftlich und geheim durchgeführt. Über die Wahl der übrigen Vorstandsmitglieder kann per Handzeichen abgestimmt werden.
  5. Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu schriftlich vorliegt.

 

§ 14 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen können nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Die vorgesehene Änderung ist den Mitgliedern mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 

 

§ 15  Auflösung des Vereins

 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit der gültigen abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  2. Im Falle der Auflösung fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Gemeinde Wettenberg, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 16 Datenschutz

   

  1. Der Verein erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten seiner Mitglieder unter Einsatz von elektronischen Datenverarbeitungsanlagen (EDV) zur Erfüllung der gemäß dieser Satzung  zulässigen Zwecke und Aufgaben, beispielsweise im Rahmen der Mitgliederverwaltung.
  2. Als Mitglied des BDR und HRV ist der Verein verpflichtet, bestimmte personenbezogene Daten dorthin zu melden. Übermittelt wird die Mitgliederliste mit folgenden Daten: Name, Postanschrift, Geburtsdatum sowie Eintrittsdatum.
  3. Der Verein kann Versicherungen abschließen, aus denen er und/oder seine Mitglieder Leistungen beziehen können. Soweit dies zur Begründung, Durchführung oder Beendigung dieser Verträge erforderlich ist, übermittelt der Verein personenbezogene Daten seiner Mitglieder an das zuständige Versicherungsunternehmen.
  4. Im Zusammenhang mit öffentlichen oder privaten Veranstaltungen und bei Ehrungen oder Geburtstagen veröffentlicht der Verein Namen,  Fotos Geburts- und Eintrittsdaten seiner Mitglieder auf seiner Homepage und in sozialen Medien (z.B. Facebook) und übermittelt Namen und Fotos zur Veröffentlichung an Printmedien sowie elektronische Medien. Ein Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand der Veröffentlichung von Einzelfotos seiner Person widersprechen. Dieser Widerspruch muss schriftlich erfolgen. Ab Zugang des Widerspruchs unterbleibt die Veröffentlichung/Übermittlung  und der Verein entfernt vorhandene Fotos von seiner Homepage.
  5. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu. Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein nur erlaubt, sofern er aus gesetzlichen Gründen hierzu verpflichtet ist. Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.
  6. Jedes Mitglied verpflichtet sich, die ihm im  Rahmen der Mitgliederliste zur Verfügung gestellten Daten vertraulich zu  behandeln. Entsprechendes gilt für alle finanziellen Belange des Vereins.

 

 

Wettenberg, im Okt. 2017

D.S.